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Beleg- und Buchnachweis bei Ausfuhrlieferung PDF Print
Monday, 28 May 2007 00:00
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Der Buch- und Belegnachweis ist bei Ausfuhrlieferungen nicht erbracht, wenn der Unternehmer lediglich allgemeine Gattungsbezeichnungen für die Ware verwendet. Die Steuerbefreiung geht verloren, wenn z.B. bei dem Export von „Rolex-Uhren“ nur als Bezeichnung „Armbanduhren mit automatischen Werken“ angegeben wird. Der Ausfuhrnachweis kann aber noch bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens vor dem Finanzgericht nachgereicht werden (FG Baden-Württemberg vom 30.10.2006).
HINWEIS:
Bei Ausfuhrlieferungen muss grundsätzlich auf die präzise Warenangabe geachtet werden.