| Mitgliedschaft im Golfclub |
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| Wednesday, 28 July 2010 11:57 |
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There are no translations available. Werden vom Arbeitgeber für die Arbeitnehmer Beiträge für einen Golfclub übernommen, stellt die Übernahme grundsätzlich steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. Dies ist auch der Fall, wenn die Mitgliedschaft dazu dienen soll, Mandanten zu werben (FG Niedersachsen vom 25.06.2009, veröff. am 26.05.2010). Es würde nur dann kein Arbeitslohn vorliegen, wenn eine Zuwendung des Arbeitgebers in ganz überwiegend eigenem Interesse getätigt wird. Im Urteilsfall übernahm eine Steuerberatungsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH die Aufnahmegebühr und den Jahresbeitrag für einen Golfclub, dem der Geschäftsführer beigetreten war. Der Beitritt sei auf Weisung des Arbeitgebers passiert, um im Golfclub Mandanten zu werben. Das Gericht verwies auf Entscheidungen des BFH, wonach ein überwiegend betriebliches Interesse nur dann vorliegen kann, wenn der Beitritt zum Verein mit Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden wäre. |






