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Leistungsort bei Grundstücken PDF Print
Wednesday, 28 July 2010 11:59
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Unter die Bestimmung des Belegenheitsorts fällt auch die Vermittlung von Vermietungen von Grundstücken. Nach dem neuen BMFSchreiben vom 14.06.2010 ist jedoch die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung von Zimmern in Hotels, Gaststätten oder Pensionen usw. nicht davon erfasst. Die Vermittlung dieser Umsätze an Nichtunternehmer erfolgt am Ort des vermittelten Umsatzes. Die Vermittlung der kurzfristigen Vermietung an Unternehmer hingegen richtet sich künftig nach der Grundregel, das heißt, nach dem Sitzort des Leistungsempfängers.
Hinweis: Das neue BMF-Schreiben ist auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 30.06.2010 ausgeführt werden. Der Leistungsort der Vermittlung von langfristigen Vermietungen an Unternehmer und Nichtunternehmer bestimmt sich weiterhin nach dem Belegenheitsprinzip des Grundstücks.